§1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr |
|
|
-
Der Verein führt den Namen – Schloss- und
Parkverein Dahlen e.V. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung des
Vereins lautet der Name:
Schloss- und Parkverein Dahlen e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in 04774 Dahlen,
Schlossstraße 22.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
|
|
§2 |
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit |
|
-
Zweck des Vereins ist die Sicherung, Pflege
und Erhalt des Schlossgebäudes unter Einbeziehung
der noch vorhandenen Nebengebäude, Ausschöpfung
der Möglichkeiten für eine breite kulturelle
Nutzung von Räumlichkeiten und des Schlossparks
mit seinem Umfeld.
-
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, den
weiteren Verfall des Objektes durch Sicherungs-
und Pflegemaßnahmen aufzuhalten. Für die Sanierung,
Sicherung, Pflege und Erhalt, macht es sich
der Verein zur Aufgabe Spenden einzuwerben.
Ebenso sollen alle sonstigen Erlöse aus evtl.
durchgeführten Veranstaltungen dem Schloss und
Parkverein - zur Verwendung im Punkt 1 genanntem
Zweck - zugeführt werden.
-
Der Zweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
-
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung, begünstigt werden.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung
Dahlen, die es unmittelbar und ausschließlich
für den gemeinnützigen Zweck „Schloss und Park
Dahlen“ zu verwenden hat. Die Mitglieder erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
|
|
§3 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
|
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden.
-
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen
-
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an
den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
|
|
§4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
|
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritte
oder Ausschlüsse aus dem Verein.
-
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten
ist.
-
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise
die Interessen des Vereins verletzt oder trotz
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
für mindestens ein Jahr im Rückstand ist, so
kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen
Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Gegen den Ausschließungs-beschluss
kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats
nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Nach fristgemäßer Berufungseinlegung entscheidet
die Mitgliederversammlung über den Ausschluss
abschließend.
|
|
§5 |
Mitgliedsbeiträge |
|
-
Bei der Aufnahme in den Verein wird keine
Aufnahmegebühr fällig. Von den Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben.
-
Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt
-
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen durch
Beschluss, Gebühren ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
|
|
§6 |
Organe des Vereins |
|
-
Organe des Vereins
sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können
weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere
Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen
werden, z.B. ein Künstlerbeirat, der bzw. die
den Vorstand beraten können.
|
|
§7 |
Vorstand |
|
-
Im Sinne des §26 BGB besteht der Vorstand
aus 5 Vereinsmitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 3. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer.
Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden sowie durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
|
|
§8 |
Zuständigkeit des Vorstandes |
|
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch
die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder-
versammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts - Beschlussfassung
und Koordination der Veranstaltungen, z.B.
Führungen und sonstige Veranstaltungen.
-
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
soll der Vorstand eine Beschlussfassung der
Mitgliederver-sammlung herbeiführen.
|
|
§9 |
Wahl und Amtsdauer des Vorstands |
|
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
in nicht geheimer Wahl für die Dauer von drei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
-
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig
aus, so kann die Mitgliederversammlung für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
-
Bei einem groben Verstoß gegen die Satzung,
kann ein Vorstandsmitglied auf Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden. (Widerruf
der Bestellung)
|
|
§10 |
Sitzungen und Beschlüsse |
|
-
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die
vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von den stellvertretenden Vorsitzenden oder
Schatzmeister, einberufen werden. Die Tagesordnung
braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden
Vorsitzenden.
-
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
-
Über alle Sitzungen ist ein Protokoll bzw.
eine Niederschrift anzufertigen, welche von
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
|
|
§11 |
Mitgliederversammlung |
|
- Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied
eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen
einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
|
|
§12 |
Einberufung der Mitgliederversammlung |
|
-
Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst
im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
-
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich oder mündlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist in
der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die in der Versammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
|
|
§13 |
Außerordentliche Mitgliederversammlung |
|
-
Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel
der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
|
|
§14 |
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
|
-
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den
stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
-
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse
im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als
abgelehnt.
-
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von acht Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann mit
einer Mehrheit von drei Viertel beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederver-sammlung nicht erschienenen Mitglieder
kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
-
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige,
der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter
zu ziehende Los.
-
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen
Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen ist.
|
|
§15 |
Kuratorium |
|
-
Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung
ein Kuratorium beschließen, dem natürliche und
juristische Personen angehören können, die nicht
Mitglieder des Vereins sein müssen. Das Kuratorium
hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu unterstützen
und den Verein zu beraten.
|
|
Anhang:
|
|
In der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2009
erfolgte eine Satzungskorrektur.
Der §7 der Satzung, Vorstand, wurde geändert
und der Vorstand eindeutig beschrieben.
|
|
|
In der Mitgliederversammlung am 08. April 2022
erfolgte Satzungskorrekturen:
Der §7 - Vorstand wurde geändert und die Vertretungsberechtigung beschrieben:
"Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden sowie durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten."
Der §10 - Sitzungen und Beschlüsse, Punkt 2 wurde wie folgt geändert:
"Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind."
|
|
Dahlen, den 03.01.2009 |