Satzung des Schloss- und Parkverein Dahlen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen – Schloss- und Parkverein Dahlen e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung des Vereins lautet der Name:

    Schloss- und Parkverein Dahlen e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 04774 Dahlen, Schlossstraße 22.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Sicherung, Pflege und Erhalt des Schlossgebäudes unter Einbeziehung der noch vorhandenen Nebengebäude, Ausschöpfung der Möglichkeiten für eine breite kulturelle Nutzung von Räumlichkeiten und des Schlossparks mit seinem Umfeld.

  2. Der Verein macht es sich zur Aufgabe, den weiteren Verfall des Objektes durch Sicherungs- und Pflegemaßnahmen aufzuhalten. Für die Sanierung, Sicherung, Pflege und Erhalt, macht es sich der Verein zur Aufgabe Spenden einzuwerben.

    Ebenso sollen alle sonstigen Erlöse aus evtl. durchgeführten Veranstaltungen dem Schloss und Parkverein - zur Verwendung im Punkt 1 genanntem Zweck - zugeführt werden.

  3. Der Zweck verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Dahlen, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck „Schloss und Park Dahlen“ zu verwenden hat. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen

  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritte oder Ausschlüsse aus dem Verein.

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungs-beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Nach fristgemäßer Berufungseinlegung entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss abschließend.

§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Bei der Aufnahme in den Verein wird keine Aufnahmegebühr fällig. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

  2. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt

  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen durch Beschluss, Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind:

    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung

    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden, z.B. ein Künstlerbeirat, der bzw. die den Vorstand beraten können.

§7 Vorstand
  1. Im Sinne des §26 BGB besteht der Vorstand aus 5 Vereinsmitgliedern:
      dem 1. Vorsitzenden,
      dem 2. Vorsitzenden,
      dem 3. Vorsitzenden,
      dem Kassenwart,
      dem Schriftführer.

    Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden sowie durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder-
      versammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • Vorbereitung des Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts - Beschlussfassung und Koordination der Veranstaltungen, z.B. Führungen und sonstige Veranstaltungen.

  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederver-sammlung herbeiführen.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in nicht geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    (Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt)
    Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  3. Bei einem groben Verstoß gegen die Satzung, kann ein Vorstandsmitglied auf Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. (Widerruf der Bestellung)

§10 Sitzungen und Beschlüsse
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden.

  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  4. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll bzw. eine Niederschrift anzufertigen, welche von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

§11 Mitgliederversammlung
  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder mündlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

  3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von acht Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann mit einer Mehrheit von drei Viertel beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederver-sammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

  5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§15 Kuratorium
  1. Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung ein Kuratorium beschließen, dem natürliche und juristische Personen angehören können, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den Verein zu beraten.

Anhang:

In der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2009 erfolgte eine Satzungskorrektur.

Der §7 der Satzung, Vorstand, wurde geändert und der Vorstand eindeutig beschrieben.

In der Mitgliederversammlung am 08. April 2022 erfolgte Satzungskorrekturen:

Der §7 - Vorstand wurde geändert und die Vertretungsberechtigung beschrieben:
"Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden sowie durch ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten."

Der §10 - Sitzungen und Beschlüsse, Punkt 2 wurde wie folgt geändert:
"Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind."

Dahlen, den 03.01.2009